Parken in der Feuerwehrzufahrt
Auch wenn es oft im Volksmund heißt, "schnell wie die Feuerwehr", sieht das in der Realität ganz anders aus. Schuld daran sind Falschparker, die Feuerwehrzufahrten und Rettungswege blockieren. So wird ein zügiges Eingreifen der Löschtrupps verhindert. Wer in einer Feuerwehreinfahrt parkt, muss daher jederzeit mit einem Bußgeld rechnen.
Parken in einer Feuerwehreinfahrt gibt es in der StVO nicht als strafbaren Tatbestand. Hingegen ist Parken im Halteverbot mit Zusatzzeichen ein solcher Verstoß gegen die StVO, der mit einem Bußgeld geahndet wird.
Feuerwehreinfahrt immer auch im eigenen Interesse freihalten
Die StVO kennt kein amtliches Verkehrszeichen mit der Bezeichnung Feuerwehrzufahrt. Die Kennzeichnung ist ausschließlich landesrechtlichen Vorschriften überlassen.
Die Einrichtung einer Feuerwehrzufahrt ist allerdings in der Straßenverkehrsordnung (StVO, § 45) angeordnet.
In der Regel kommt neben dem Schild "Feuerwehrzufahrt" das Verkehrszeichen "Halteverbot" zum Einsatz. Jeweilige Landesbehörden haben im Rahmen der Regelungen zu Hinweisschildern für den Brandschutz auch die Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge erfasst.
Amtliche Hinweise für eine Feuerwehreinfahrt müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Für Parken in einer Feuerwehreinfahrt kommt ein Bußgeld infrage.
Parkverbote werden nicht zum Spaß erlassen.
Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ist von Verkehrsteilnehmern vorausschauend und jederzeit eine genügend breite Fahrgasse einzuräumen.
Parken ist in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt verboten.
Für das Abstellen von Fahrzeugen gilt, dass sie auch nicht für kurze Zeit dort abgestellt werden dürfen, wo Hinweiszeichen eine Feuerwehrzufahrt oder -fläche kennzeichnen.
Da Feuerwehrfahrzeuge keine Pkws sind, muss drei Meter Mindestdurchfahrtsbreite für die Einsatzfahrzeuge frei bleiben.
Das Parken in Feuerwehrzufahrts- und Abfahrtszonen ist nicht gestattet. Auch im unmittelbaren Kreuzungs- oder Einmündungsbereich besteht ein Parkverbot.
Eine Unsitte gegen die die Ordnungskräfte zurecht mit Ordnungsgeldern vorgehen, ist das Parken in zweiter Reihe.
Wenn kein verkehrswidriges Verhalten vorliegt, notwendige Rettungsarbeiten dennoch behindert werden, trägt der Fahrzeughalter die Kosten für ein Umsetzen des Kfzs nicht.
Fahrzeugführer sollten ihr Auto auch nicht nur eine Minute verbotswidrig in einer Feuerwehreinfahrt abstellen. Wenn Rettung notwendig wird, kommt es auf jede Minute an.
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